Allgemeine Geschäftsbedingungen / Nutzungsbedingungen für Carsharing-Verträge
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Nutzung eines Reisemobiles. Zwischen dem Eigentümer (Eulencamper) und dem Nutzer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Nutzungsvertrag/Nutzungsvertrag, Anwendung finden.
Der Nutzer gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Eigentümer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Bestandteil des Nutzungsvetrages ist auch das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt
Der Nutzungsvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung (Nutzungsvertrag) durch den Eigentümer verbindlich. Die Leistungspflicht des Eigentümers bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Der Eigentümer gewährt dem Nutzer ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:
- 30% des Brutto-Nutzungsentgelts vom Tag des Vertragsschlusses bis 51 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn
- 50% des Brutto- “ “ vom 50. bis 31 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
- 75% des Brutto- “ “ vom 30. bis 21 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
- 90% des Brutto- “ “ vom 20. bis 11 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
- 100% des Brutto- “ “ ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag durch den Nutzer übernommen, ist der Eigentümer zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Nutzers berechtigt. Der Eigentümer ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig anderen Nutzern anzubieten, solange der Nutzer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restnutzungszeit nicht mehr übernehmen und, stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2. leisten wird.
3. Nutzungsentgelt, Zahlungen, Kaution
Das Nutzungsentgelt wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weiter Gasflaschen), Schmierstoffe (soweit während des Nutzungszeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Nutzers. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Eigentümer zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Nutzer diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen (siehe u.a. Ziffer 6. und 9.) nicht vermeiden konnte. Durch das Nutzungsentgelt sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Nutzungszeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 8 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – 250km pro Tag.
Mehrkilometer werden mit 0,30 € pro km berechnet.
Die Service-/Übergabepauschale (inkl. Innen-Endreinigung) wird zusätzlich zum Tagespreis berechnet. Diese enthält folgende Leistungen: Betriebsbereite Bereitstellung, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 2 Warnwesten, Gasflasche, Frischwasserbefüllung, Toilettenchemie, Stromkabel, Adapterkabel, Ausgleichskeile (nur Alkoven und Teilintegrierte, Integrierte), Handbesen, Wasserschlauch und Warntafel für Fahrräder sowie die Innen-ENDREINIGUNG .
WICHTIG: Die grobe Innenreinigung (Rückgabe des Fahrzeugs „besenrein“) ist immer vom Nutzer immer durchzuführen.
Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 200€ bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.
Waschanlagen dürfen nicht benutzt werden.
Was ist unter „besenrein“ zu verstehen? Das Fahrzeug muss vom Nutzer komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Die beiden Kanister (bei VW California/Mercedes/Vans) müssen ausgeleert und ausgespült sein. Der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und der Herd bzw. die Kocher müssen ausgewischt sein. Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Liegepolster) müssen behoben sein.
Was ist mit Haustieren? Haustiere müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden.
Es muss eine zusätzliche Reinigungspauschale von 79 Euro bei Mitnahme von Haustieren bezahlt werden.
WICHTIG: Sämtliche Tierhaare müssen vom Nutzer vor Rückgabe komplett entfernt sein. (Allergiker)
Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 200€ bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden
Bitte beachten: Die Reinigung der Toilette ist immer vom NUTZER durchzuführen.
Weiterer Hinweis: Waschanlagen dürfen für die Außenreinigung nicht verwendet werden! Beschädigungsgefahr!
Zahlungen aus dem Nutzungsvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung 300,- € bei Vertragsabschluss. Der Restbetrag und die Kaution ist 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen.
Barzahlungen sind nicht zulässig. Alle Zahlungen müssen per Überweisung erfolgen.
Einzige Ausnahme: Sehr kurzfristige Buchungen. In diesem Fall wird die Kaution nach Rückkehr per Überweisung durch die Zentrale (Überweisung) zurück gezahlt.
Die vom Nutzer zu leistende Kaution beträgt €1500,- und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Eigentümers aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugnutzungsverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Nutzer, vom Eigentümer abgerechnet.
WICHTIG: Die Kaution von 1500 € ist auch im Vorfeld zu überweisen, wenn ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird.
Der Eigentümer ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtsumme (Nutzungsentgelt) und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gebuchten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen.
Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Nutzer schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Die Mindestbuchungsdauer beträgt 4 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. Ausnahme: Kurzfristige Buchungslücken
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit
Die im Nutzungsvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit – 10 Uhr früh – komplett ausgeräumt und gereinigt sein.
Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Nutzer und Eigentümer zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen bei der vereinbarten Übergabestation in 88090 Immenstaad. Diese hat der Nutzer, bei mehreren Nutzern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Nutzer bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Nutzer spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Nutzer ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Einweisenden teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Reisemobiles sind vor Reisebeginn durch den Nutzer zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.).
Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Eigentümer die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Nutzers vornehmen lassen. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,50 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Der Eigentümer ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Nutzer bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Nutzungsvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10:00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Nutzer um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Nutzer für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Nutzer die vorgesehene Nutzungszeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Eigentümer, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Nutzungsentgelt gemäß Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Nutzungsentgelts, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Nutzungszeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor Ende der Nutzung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges
Das Mindestalter des Nutzers beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Nutzer selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Eigentümer vorher schriftlich benannnt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Eigentümer ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Nutzer haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Nutzer verpflichtet sich, auf Verlangen beim Eigentümer die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Nutzungsvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Nutzer das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Nutzer ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten
Dem Nutzer ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugnutzungsgebühr dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen.
6. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Eigentümers, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Eigentümer schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Eigentümers zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Nutzer das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Eigentümer unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Eigentümer nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Nutzer darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax oder eMail an den Eigentümer zu senden.
Steinschläge (Scheibe):
Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Wohnmobilen nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 750€) trägt der Nutzer.
Reifenschäden:
Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Nutzers. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Nutzer nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Nutzer bezahlt werden.
Markise:
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
Wassersystem:
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Nutzer voll zu tragen. Ebenso haftet der Nutzer für alle daraus resultierenden Schäden.
Zur Schadensminderung ist der Nutzer verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
7. Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Nutzer alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Eigentümers gegen Dritte zu gewährleisten. Der Nutzer hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Eigentümer ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Eigentümer zu übermitteln. Ein vom Nutzer unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Eigentümer zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Eigentümer sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Nutzer unverzüglich der Eigentümer und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.
8. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €. Vollkaskoversicherung.
Als Selbstkostenbeteiligung bei Vollkaskoschäden gilt € 1500,- je Schaden als vereinbart;
Bei Teilkasko-Schäden eine Selbstkostenbeteiligung von € 750,- je Schaden.
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Nutzers, soweit kein Verschulden des Eigentümers vorliegt.
9. Haftung des Nutzers / Pflichten des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Nutzer ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Nutzers, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Nutzers tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Nutzer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Nutzer das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Weitere Pflichten des Nutzers:
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Nutzer um die Schadensbehebung kümmern. Der Eigentümer ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Nutzers. D.h. das Fahrzeug muss vom Nutzer – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabeort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW) für Heimreise usw.).
Bei sonstigen Mängeln, welche während der Nutzungszeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Nutzer eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Eigentümer ist zwingend erforderlich.
Die Kosten der Reparatur werden dem Nutzer bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.
WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel – während der Urlaubsreise – entstehen keine Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer.
Der Nutzer ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
Bitte beachten: Bei Benutzung von Fähren oder Autozügen ist eine spezielle Versicherung durch den NUTZER abzuschließen (Autozug- bzw. Fährversicherung). Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang vom NUTZER zu tragen.
Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:
a) Entweder der Nutzer übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
b) Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: VW / Fiat / Renault – Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.
c) Alternativ kann der Nutzer – falls möglich und von der Firma Eulencamper angeboten – mit dem Fahrzeug zur Zentrale nach Immenstaad kommen und dort reparieren lassen bzw. falls ein Ersatzfahrzeug dort vorhanden, dieses übernehmen.
10. Haftung des Eigentümers
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Eigentümers bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Eigentümers und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Nutzers nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Eigentümers vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
Sollte das Fahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Eigentümer ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Nutzer das Recht zur sofortigen Kündigung des Nutzungsvertrages. In diesem Falle erhält der Nutzer das Nutzungsentgelt umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Nutzers hieraus gegenüber dem Eigentümer sind ausgeschlossen.
11. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Eigentümer gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn im Nutzungsvertrag falsche Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Eigentümers nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Nutzer oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.
12. Ortungsgeräte
Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass Ortungsgeräte zum Diebstahlschutz in den Fahrzeugen durch den Vermieter eingebaut werden.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Nutzungsvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind.
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Ist der Nutzer ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Eigentümers für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Eigentümer darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Nutzer auch an dessen Sitz verklagen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Nutzungsbedingungen Stand 01.01.2021